Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

 

1. Allgemeines 

Für alle Geschäfte der Firma BRO TEC, nachstehend Auftragnehmer genannt, gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. 

 

1.1. Angebote erlöschen spätestens 45 Tage nach dem Datum des Angebots, sofern nicht anders vermerkt. 

 

1.2. Angebote gelten für das Land, in dem der Anfragende bzw. Auftraggeber seinen Sitz hat. Der Anfragende bzw. Auftraggeber steht dem Auftragnehmer für alle Nachteile und Verbindlichkeiten ein, die ihm durch Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb dieses Landes erwachsen. 

 

1.3. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und können daher von uns jederzeit vor Zugang der Annahme durch den Auftraggeber und 2 Werktage danach widerrufen werden, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch eine Auslieferung zustande. 

 

1.4. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind nur annähernd maßgebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer werden sie verbindlicher Vertragsinhalt. 

 

 

2.  Leistungsumfang und Preisstellung 

 

Die Lieferverpflichtung umfasst die von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigten Lieferungen und Leistungen. Soll der Liefergegenstand besonderen Zwecken des Auftraggebers entsprechen, so müssen diese besondere Zweckbestimmung und die Erfordernisse, denen der Liefergegenstand dementsprechend genügen muss, vom Auftraggeber im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet und vom Auftragnehmer bestätigt werden.  

 

3. Angaben, Zeichnungen und sonstige Unterlagen 

 

3.1. Alle vom Auftragnehmer übermittelten Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen, Erläuterungen, Beschreibungen und Abbildungen sind nur angenähert maßgebend; Unterlagen mit endgültigen Angaben werden auf Wunsch in angemessenem Umfang nach Vertragsschluss geliefert. Änderungen des dem Angebot zu Grunde liegenden technischen Konzepts muss sich der Auftragnehmer vorbehalten, sofern dadurch Leistung und Qualität des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden. 

 

3.2. An allen erstellten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält der Auftragnehmer grundsätzlich allein das Eigentum und die Urheberrechte. 

 

4. Zahlungsbedingungen 

 

4.1. Alle Zahlungen sind entsprechend den getroffenen Vereinbarungen ohne jeden Abzug frei an die vom Auftragnehmer vorgesehene Zahlstelle zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. 

 

4.2. Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit unmöglich, so hat der Auftraggeber dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingerecht bei einer Bank in diesem Land einzuzahlen. Im Falle der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beträge, wird der Auftraggeber diese durch Nachzahlung ausgleichen. 

 

4.3. Wird die Lieferung ohne Verschulden des Auftragnehmers verzögert, so sind die Zahlungen so zu leisten, als ob die Verzögerung nicht eingetreten wäre. 

 

4.4. Der Auftraggeber kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er den geforderten Rechnungsbetrag nicht innerhalb von (sofern nicht anders schriftlich vereinbart) 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. 

 

4.5. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten. 

 

4.6. Die Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer abhängig. 

 

4.7. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn die 

Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden. 

 

4.8. Im Interesse einer zügigen und korrekten Rechnungsstellung arbeitet der Auftragnehmer bzgl. der Abrechnung mit der deutschen Verrechnungsstelle zusammen. Forderung des Auftragnehmers aus den erbrachten Leistungen können an die deutsche Verrechnungsstelle abgetreten werden. Die Verrechnungsstelle erstellt dann im Auftrag des Auftragnehmers die Rechnung und zieht die Forderung ein. Durch Ihre offizielle Bestellung erteilen Sie Ihr Einverständnis, die zur Rechnungsstellung, zum Einzug und zur Abtretung der Forderung notwendigen Daten an die o.g. Verrechnungsstelle zu übermitteln. 

 

5. Eigentumsvorbehalt 

 

Die gelieferten Gegenstände bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden und künftig entstehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Für den Fall einer Weiterveräußerung – gleich in welchem Zustand - tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit Abschluss des Liefervertrages bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber die ihm aus dem Weiterverkauf entstandenen und noch entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab und verpflichtet sich, dem Auftragnehmer auf Verlangen den Namen der Drittschuldner und die Höhe seiner Forderung gegen diese mitzuteilen. 

Solange der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und in seinen 

Vermögensverhältnissen keine nachteiligen Änderungen eintreten, wird der Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen nicht einziehen. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorgesehenen Form nicht wirksam, so hat der Auftraggeber bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechts für den Auftragnehmer mitzuwirken. 

 

6. Lieferzeit und Verzug 

 

6.1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich zugesagt worden sind. 

 

6.2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß beim Auftragnehmer eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. 

 

6.3. Ist der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Durchführung einer Lieferung und Leistungen durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderung, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb seines Willens liegen, gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. 

 

6.4. Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert und ausdrücklich vereinbart wurde. Ansprüche für Schäden, die der Auftraggeber auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. 

 

6.5. Der Auftraggeber trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung oder Verzögerung der dem Auftragnehmer obliegenden Arbeiten. 

 

6.6. Falls es Sache des Auftraggebers ist, die Transportmittel für die Lieferung bereitzustellen und er dies zu der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht bewirkt, wird der Auftragnehmer von seiner Lieferpflicht durch Einlagerung und Versicherung der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Auftraggebers frei. Die Spediteur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung. 

 

7. Bonität 

 

7.1. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, kann der Auftragnehmer weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung durch den Auftraggeber abhängig machen. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber für die Vorauszahlung eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß eintrifft; der Auftraggeber kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten. Hat der Auftragnehmer bereits geliefert, so wird der Rechnungsbetrag ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig. 

 

7.2. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder der Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet. 

 

8. Rücktritt 

 

8.1. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Der Auftragnehmer ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern, dass ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. 

 

8.2. Der Auftragnehmer kann in den vorgenannten Fällen vom Auftraggeber Ersatz aller für den Aufschlag getätigten notwendigen Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass für den Auftrag hergestellte Teile oder Leistungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums gleichwertig anderweitig verwendet werden können oder die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch einen Eingriff deutscher staatlicher Stellen verursacht worden ist. 

 

9. Schlussbestimmungen 

 

9.1. Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen des Auftragnehmers sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt worden sind.  

 

9.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Hagener Konvention vom 1.7.1964 betreffend einer die Geschäfte über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.  

 

9.3. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmers. 

 

9.4. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.  

 

9.5. Die vorstehenden Bedingungen gelten für In- und Auslandslieferungen, soweit der Vertrag auch Dienstleistungen enthält, gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend.